- 18.05.2026
- Politik
Regulierung kleiner Banken: Austausch auf Landesebene
Der Genoverband hat mögliche Erleichterungen für kleine Banken mit dem Hessischen Finanzministerium diskutiert.
WeiterlesenDie neuen EBA-Vorgaben konkretisieren die Anforderungen an die Granularität im Mengengeschäft. Gleichzeitig führen sie zum Wegfall etablierter qualitativer Kriterien und werfen Fragen zur praktischen Umsetzung auf.
Artikel 123 der Eigenkapitalverordnung (CRR III) definiert die Kriterien, unter denen Kreditinstitute ihre Risikopositionen dem Mengengeschäft zuordnen können. Unter Mengengeschäft werden viele kleine, ähnliche Kredite an Privatkunden oder kleine Unternehmen verstanden. Diese sind meist stark gestreut und diversifiziert. Sie haben daher keine großen Klumpenrisiken. Artikel 123 definiert, wann ein Exposure als Mengengeschäft gilt und damit das vorteilhafte Risikogewicht von 75 % erhält. Für diese Kredite muss weniger Eigenkapital vorgehalten werden als für andere Risikopositionen.
Art. 123 Abs. 1 lit. c CRR III legt das Granularitätskriterium fest: Die Position muss Teil von „vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen“ sein, sodass die Risiken durch Diversifikation erheblich reduziert werden. Das Granularitätskriterium ermöglicht es Banken, kleinteilige Kreditportfolios mit weniger Eigenkapital zu hinterlegen, da die Diversifizierung das Risiko senkt. Ist das Granularitätskriterium hingegen nicht erfüllt, kann die Risikoposition nicht als Mengengeschäft klassifiziert werden, was zu höheren Eigenkapitalanforderungen führt.
Im Februar 2026 veröffentlichte die European Banking Authority (EBA) die Leitlinien für verhältnismäßige Diversifizierungsmethoden im Mengengeschäft gemäß Artikel 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2026/02). Diese konkretisieren das Granularitätskriterium für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Kreditrisikostandardansatz (KSA). Der KSA ist ein in der CRR festgelegter Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken.
Die EBA-Leitlinien legen im Rahmen der Diversifizierungsmethode Folgendes fest: Einzelne Risikopositionen, die den Schwellenwert von 0,2 % überschreiten, können weiterhin dem Mengengeschäft zugeordnet werden. Zudem können sie mit dem privilegierten Risikogewicht von 75 % behandelt werden. Dies gilt nur dann, sofern ihr aggregierter Anteil 10 % der gesamten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nicht übersteigt.
Mit den Leitlinien konkretisiert die EBA die Anforderungen an die Diversifikation als Voraussetzung für die Anwendung des privilegierten Risikogewichts von 75 % im KSA. Das privilegierte Risikogewicht von 75 % im KSA bedeutet, dass Risikopositionen aus dem Mengengeschäft aufgrund ihrer Diversifikation als weniger riskant gelten und daher mit einem reduzierten Risikogewicht in die Eigenkapitalberechnung eingehen.
Die EBA legt in ihren Leitlinien grundsätzlich fest, was nach ihrer Ansicht nach angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist.
Die nationalen Aufsichtsbehörden mussten der EBA bis zum 19. Mai 2026 im Rahmen des „Comply or Explain“-Verfahrens mitteilen, ob sie die Leitlinien einhalten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat angezeigt, dass sie den Leitlinien entspricht. Das Rundschreiben findet rückwirkend zum 19. Mai 2026 Anwendung.
Mit der Veröffentlichung der EBA-Leitlinien ist ein Wegfall des bislang in der Praxis etablierten qualitativen Merkmals verbunden. Institute müssen ihre Prozesse und Systeme mit den neuen Anforderungen an die Granularität abgleichen.
Das von der EBA vorgeschlagene Diversifikationskriterium ist für kleinere Kreditinstitute unverhältnismäßig und mit einem erheblichen zusätzlichen Prozessaufwand verbunden. Insbesondere kleinere Institute stehen vor der Herausforderung, die neuen Anforderungen praxisgerecht umzusetzen. Der Genoverband e.V. hatte sich in der Vergangenheit gegen eine Übernahme der Leitlinien in die deutsche Verwaltungspraxis ausgesprochen.
Die Abteilung Aufsichtsrecht/Meldewesen des Genoverbands e.V. hat eine Zwischenlösung entwickelt, die eine indikative Bestimmung der Granularitätsgrenze unter dem nun anzuwendenden Ansatz ermöglicht. Das Tool wird den Instituten noch vor dem 30. Juni 2026 über den AWADO-Shop bereitgestellt. Ergänzend wird zeitnah ein kostenfreies Informationswebinar angeboten.
Der BVR befindet sich aktuell noch in der Abstimmung im Rahmen der Interessenvertretung. Er wird zu gegebener Zeit weiterführende Informationen bereitstellen.
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Senior Referentin
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