Das Stromsteuergesetz wurde zum 1. Januar 2026 umfassend reformiert – weniger Bürokratie, klarere Abgrenzungen und neue steuerliche Anforderungen eröffnen insbesondere im Bereich Photovoltaik, E‑Mobilität und KWK-Anlagen neue Möglichkeiten. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen und was sie in der Praxis bedeuten.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das neue Stromsteuergesetz (StromStG), das insbesondere für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen, für die E‑Mobilität sowie für die Nutzung von Stromspeichern spürbare Erleichterungen bringt. Die gesetzlichen Änderungen führen insgesamt zu einem deutlichen Bürokratieabbau und vereinfachen zahlreiche Verfahrensanforderungen.
Erleichterungen für kleine PV-Anlagen
Besonders profitieren Betreiber kleiner PV‑Anlagen mit einer Leistung von unter 1 MW. Wenn der erzeugte Strom direkt vor Ort verbraucht oder ohne Nutzung des öffentlichen Versorgungsnetzes an Letztverbraucher – etwa Mieter oder Ladesäulen – weitergegeben wird, entfallen in vielen Fällen wesentliche administrative Pflichten. So ist künftig häufig weder eine behördliche Erlaubnis noch eine Anzeige erforderlich, ebenso entfällt in diesen Konstellationen die jährliche Stromsteueranmeldung beim Zoll.
Neue Kriterien für die stromrechtliche Einordnung
Eine wesentliche Neuerung betrifft zudem die stromrechtliche Einordnung von Anlagen. Der bislang relevante Begriff der „Kundenanlage“ aus dem Energiewirtschaftsrecht wurde gestrichen. Für die Bewertung ist nun nicht mehr entscheidend, ob eine Anlage als Kundenanlage gilt. Stattdessen rücken klare stromrechtliche Kriterien in den Mittelpunkt: Maßgeblich ist insbesondere, ob der Strom über das Netz der allgemeinen Versorgung weitergeleitet wird oder ob er direkt am Ort der Erzeugung ohne Netznutzung verbraucht wird.
Vereinfachter Anlagenbegriff
Darüber hinaus wurde auch der Anlagenbegriff deutlich vereinfacht. Die bisherige Praxis der sogenannten dezentralen Anlagenverklammerung entfällt. Das bedeutet, dass fernsteuerbare Anlagen an unterschiedlichen Standorten bei der Ermittlung der maßgeblichen Nennleistung nicht mehr zusammengefasst werden müssen. Diese Änderung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Einordnung in Schwellenwerte und damit auf die Frage, ob steuerliche Begünstigungen greifen. Nunmehr erfolgt die Bewertung in erster Linie standort- und betreiberbezogen. In diesem Zusammenhang gewinnen die Daten des Marktstammdatenregisters erheblich an Bedeutung. Anlagenbetreiber sollten daher sicherstellen, dass ihre Angaben korrekt und vollständig sind, und eine aktuelle steuerliche Bestandsaufnahme ihrer EEG‑Anlagen durchführen.
Neue CO₂-Grenzwerte für KWK-Anlagen
Auch für Betreiber von steuerbegünstigten Kraft‑Wärme‑Kopplungsanlagen (KWK) ergeben sich wichtige Änderungen. Der Begriff der „hocheffizienten KWK‑Anlage“ wurde neu gefasst und um ein zusätzliches Kriterium ergänzt: Für die Inanspruchnahme bestimmter Steuerbefreiungen gilt nun ein neuer CO₂‑Grenzwert von unter 270 g CO₂ pro kWh. Dieser Grenzwert ist sowohl für Bestands- als auch für Neuanlagen relevant und muss vom Betreiber eigenständig ermittelt und dokumentiert werden.
Entlastungsmöglichkeiten für Inselanlagen
Sollte dieser CO₂‑Grenzwert nicht eingehalten werden, bestehen unter Umständen weiterhin steuerliche Entlastungsmöglichkeiten. So wurde die bisherige Steuerbefreiung für sogenannte „Inselanlagen“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG) erweitert. Sie gilt nun auch für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 MW, sofern der erzeugte Strom aus nachweislich versteuerten Energieerzeugnissen stammt, direkt am Ort der Erzeugung verbraucht wird und nicht über das öffentliche Netz geleitet wird. Eine vollständige Netztrennung der Anlage ist dabei nicht mehr erforderlich.
Das neue Stromsteuergesetz schafft Klarheit, reduziert administrativen Aufwand und eröffnet insbesondere für dezentrale Energieversorgung und kleinere Anlagen neue Handlungsspielräume. Gleichzeitig steigt die Bedeutung einer sauberen Datenbasis und Dokumentation. Betreiber sollten daher die neuen Regelungen sorgfältig prüfen und ihre Anlagen entsprechend einordnen.
Bei Fragen unterstützen Sie die Expertinnen und Experten des Bereichs Steuern des Genoverband e.V. sehr gerne. Zögern Sie nicht, die notwendige Beratung in Anspruch zu nehmen.