Praxis

Wirtschafts-Identifikationsnummer: Handlungsbedarf für Ihre Website

  • 20.04.2026
  • Praxis

Am 08.08.2024 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummernverordnung – WIdV) veröffentlicht (Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer | Genoverband e.V.). Durch die Einführung der W-IdNr. wird die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander angestrebt. Weiterhin soll die W-IdNr. als einheitliches und dauerhaftes – somit ein eindeutiges – Identifizierungsmerkmal im Besteuerungsverfahren und Verwaltungsverfahren dienen. Betroffen sind alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, bei mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmers ggf. auch mehrfach.

Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben.

Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt er aber eine geschäftsmäßige Webseite oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.

Bei Fragen unterstützen Sie die Expertinnen und Experten des Bereichs Steuern des Genoverband e.V. sehr gerne. Zögern Sie nicht, die notwendige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Weitere Informationen können Sie auf den Seiten des BZSt abrufen.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Dimitri Dreker Profil bild
StB

Dimitri Dreker

Abteilungsleiter
Grundsatzfragen Steuer

  • 0211 16091-4695

Das könnte Sie auch interessieren

Alle anzeigen