Mit der europäischen Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) gelten ab dem 12. August 2026 erstmals EU-weit einheitliche und unmittelbar anwendbare Vorgaben für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Hierdurch wird der gesamte Lebenszyklus von Verpackungen zum regulierten Produktbestandteil.
Mit der PPWR wird das Verpackungsrecht europaweit vereinheitlicht und deutlich verschärft. Die Verordnung gilt künftig unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und soll in Deutschland durch das neue Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt werden.
Für viele genossenschaftliche Unternehmen bedeutet dies eine grundlegende Neuausrichtung ihrer Pflichten im Verpackungsrecht. Die Verordnung und die nationale Ergänzung durch das VerpackDG greifen direkt in bestehende Geschäftsmodelle ein.
Die zentralen Änderungen durch die PPWR
1. Neuer Herstellerbegriff mit weitreichenden Folgen
Hersteller ist künftig, wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem EU-Mitgliedstaat bereitstellt, also die erste juristische Person in der inländischen Lieferkette. Verantwortlich ist derjenige der die Verpackung bzw. das verpackte Produkt entwickeln oder herstellen lässt.
Die Konsequenz: Die Herstellerrolle kann sich entlang der Lieferkette verschieben – etwa auf Genossenschaften mit Eigenmarken oder in Konstellationen, in denen bisher ausländische Lieferanten die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllt haben.
2. Ausgeweitete Herstellerverantwortung (EPR)
Hersteller müssen sich in jedem relevanten Mitgliedstaat registrieren, im Ausland ggfs. einen Bevollmächtigten benennen, die Finanzierung von Sammlung und Recycling durch Systembeteiligung oder anderweitig sicherstellen, zusätzliche Kosten tragen und Berichtspflichten erfüllen.
3. Neue Rollen und Pflichten entlang der Lieferkette
Die PPWR unterscheidet zwischen Lieferanten, Erzeugern, Importeuren und Vertreibern mit jeweils eigenen Pflichten. Es wichtig, dass Sie sich vergewissern, für welche Produkte Sie welche Rolle einnehmen, um ihre entsprechenden Pflichten erfüllen zu können. Auch für Fulfilment-Dienstleister und Onlinehändler werden besondere Pflichten definiert.
4. Pflicht zur Konformitätserklärung für Verpackungen
Neu ist die Rolle des Erzeugers. Erzeuger müssen sicherstellen, dass von Ihnen verantwortete Verpackungen den Nachhaltigkeitsanforderungen, Kennzeichnungspflichten und weiteren Anforderungen entsprechen. Dazu müssen sie eine technische Dokumentation über die Verpackung erstellen und entsprechende Konformitätserklärungen ausstellen und bereithalten.
5. Neue Nachhaltigkeitsanforderungen, Kennzeichnungs- und Abfallvermeidungspflichten
Hierzu zählen Anforderungen an Stoffe, Recyclingfähigkeit sowie die Reduzierung von Verpackungen und Förderung von Wiederverwendung.
Bereits ab dem 12. August 2026 gelten neue Grenzen für Schadstoffe in Verpackungen. Dies gilt für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom sowie PFAS in Lebensmittelverpackungen.
Weitere Anforderungen, wie Mindestrezyklatanteile oder Leerraumquoten greifen ab 2030 und werden teilweise 2040 weiterverschärft.
Das droht bei Nichteinhaltung:
Bei Verstößen drohen:
- Vertriebsverbote für nicht registrierte Verpackungen
- Bußgelder (bis zu 200.000 €)
Was bis zum 12. August 2026 konkret zu erledigen ist
Der Stichtag markiert den Einstieg in die neue Systematik. Welche Übergangsregelungen gelten, entscheidet sich final erst mit dem Erlass des deutschen Verpackungsrechtdurchführungsgesetzes, das am 11.06.2026 im Bundestag verabschiedet worden ist. Unternehmen heute alle erforderlichen Handlungen einleiten, um den Pflichten aus der PPWR nachzukommen:
1. Verpackungsportfolio analysieren
- Welche Verpackungsarten setzen Sie ein?
- Welche Materialien kommen zum Einsatz?
-
Wo entstehen Verpackungen entlang Ihrer Wertschöpfung?
2. Rollenklärung vornehmen
- Klären Sie, für welche Ihrer Verpackungen und verpackten Produkte Sie nach PPWR als Hersteller, Erzeuger, Lieferant, Importeur oder Vertreiber gelten
- Prüfen Sie insbesondere:
- Eigenmarken
- Importbeziehungen
- Verpackungsschritte im eigenen Unternehmen
3. Konformitätserklärungen vorbereiten – Nachhaltigkeitsanforderungen kennen
Wenn Sie Erzeuger sind, müssen Sie Konformitätserklärungen inkl. der zugehörigen technischen Dokumentation vorbereiten.
Hierbei müssen sie folgendes kennen und berücksichtigen:
- Schadstoffe in den verwendeten Verpackungen
- Kennzeichnungspflichten
- In Zukunft auch weitere Pflichten!
4. Registrieren, Zulassung beantragen und Systembeteiligungen prüfen
Für alle Verpackungen bzw. verpackten Produkte, für die Sie als Hersteller gelten, müssen Sie sich bei der zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und eine Zulassung beantragen oder sich an Systemen zur Finanzierung der Abfallentsorgung beteiligen.
5. Lieferketten überprüfen
- Wer übernimmt künftig welche Rolle?
- Sind Lieferanten / Partner auf die PPWR vorbereitet?
- Bestehen vertragliche Regelungen zur Verantwortungsverteilung?
6. Governance für die kommenden Jahre aufstellen
Die PPWR führt fortlaufend strengere Pflichten auch hinsichtlich Rezyklatanteilen und Rezyklierbarkeit, verbindlichen Leerraumquoten und Mehrwegerfordernissen insbesondere für Transportverpackungen ein. Die entsprechende Umstellung und Umgestaltung von Verpackungen sollte bereits heute geplant werden.
Praxisbeispiel: Molkereigenossenschaft
Eine Molkereigenossenschaft verarbeitet Rohmilch ihrer Mitglieder zu Produkten wie Trinkmilch, Joghurt oder Käse und vertreibt diese unter eigener Marke.
- Die Milch wird in Verpackungen wie:
- Getränkekartons (z. B. für Milch)
- Kunststoffbechern (z. B. für Joghurt)
- Folienverpackungen (z. B. für Käse) abgefüllt und vermarktet.
- Die Produkte tragen die Marke der Genossenschaft.
Die Molkereigenossenschaft ist der Erzeuger und regelmäßig auch der Hersteller der Verpackungen, da sie Produkte unter eigener Marke verpackt und erstmals in Verkehr bringt.
Das gilt unabhängig davon, ob:
- die Verpackungen von einem Zulieferer stammen oder
- die Abfüllung technisch ausgelagert wurde.
Für die Molkereigenossenschaft ergeben sich insbesondere folgende Anforderungen:
1. Konformität der Verpackungen sicherstellen
Die Genossenschaft muss für jede eingesetzte Verpackung:
- sicherstellen, dass alle Material- und Stoffanforderungen eingehalten werden
- eine technische Dokumentation erstellen
- eine Konformitätserklärung ausstellen
2. Verpackungsdesign überprüfen
Viele typische Molkereiverpackungen stehen besonders im Fokus:
- Mehrschichtige Kunststoffverpackungen (z. B. Joghurtbecher mit Barrierefunktion)
- Verbundmaterialien (z. B. Getränkekartons)
3. Lieferkette einbinden
Die Molkereigenossenschaft muss sicherstellen, dass:
- Verpackungslieferanten die notwendigen Informationen bereitstellen
- Materialzusammensetzungen transparent sind
- Anforderungen der PPWR bereits beim Einkauf berücksichtigt werden
4. Erweiterte Herstellerverantwortung erfüllen
Als Hersteller trägt die Molkereigenossenschaft u. a.:
- die finanzielle Verantwortung für Sammlung und Recycling, die in der Regel durch eine Systembeteiligung zu erfüllen ist
- Berichtspflichten gegenüber den jeweiligen Registern
5. Nachhaltigkeitsanforderungen berücksichtigen
Bereits ab Geltungsbeginn relevant:
- Prüfung von Inhaltsstoffen (z. B. PFAS)
- langfristig:
- Recyclingfähigkeit aller Verpackungen (ab 2030)
- steigende Anforderungen an Materialeinsatz und Design
Weitere Ressourcen:
Unterstützung durch den Genoverband
Wir begleiten Sie gerne bei der Umsetzung:
- Betroffenheitsanalysen
- Sparring zur Umsetzung der neuen Pflichten