- 04.05.2026
- Aus dem Verband
Fachrat der Landwirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften
Einordnung, Ausblick und klare Positionen – das war der digitale Austausch im April.
WeiterlesenAm 4. Mai 2017 ist das sogenannte „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Infolgedessen werden zum 1. Januar 2018 unter anderem Normen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft treten, die das bisherige private Baurecht grundlegend ändern: insbesondere das allgemeine Werkvertragsrecht, das bislang auch auf Bauvorhaben galt, wird neu strukturiert und ab dem Jahreswechsel 2018 erstmals in einem eigenen Kapitel mit den §§ 650a ff. BGB Normen aufweisen, die sich ausschließlich mit dem Bauvertrag befassen.
Innerhalb des privaten Baurechts neuer Prägung wird der sogenannte „Verbraucherbauvertag“ besondere Bedeutung erfahren. Hierunter versteht man künftig einen schriftlich zu schließenden Vertrag, durch den ein Verbraucher einen Bauunternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen verpflichtet. Sofern ein solcher Vertrag nicht bereits von einem Notar beurkundet wird, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, über das der Bauunternehmer den Verbraucher zu belehren hat und das der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss ausüben kann.
Ähnlich wie bei Verbraucherdarlehensverträgen ist der Gesetzgeber bestrebt, den Bauunternehmern die Belehrung zu erleichtern, indem er eine Muster-Widerrufsbelehrung für Verbraucherbauverträge entwickelt hat. Hat der Verbraucher fristgerecht widerrufen, sind die von den Parteien erbrachten Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren. In der Praxis wird indes eine derartige Rückgewähr vielfach nicht möglich sein, zum Beispiel weil die erbrachten Leistungen schlichtweg „verbaut“ und somit in dem Gebäude aufgegangen sind; in derartigen Fällen ist der Verbraucher verpflichtet, dem Unternehmer Wertersatz zu leisten, für dessen Ermittlung die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen sein wird.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
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