Politik

Neue Vorgaben für Kreditunterlagen und Verbraucherkredite

  • 28.08.2026
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Zwei gesetzliche Neuerungen verändern die Kreditpraxis: Die Offenlegungsschwelle nach §18 KWG steigt, während die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehen verschärft werden.

Anpassung der Offenlegungsschwelle

Nach §18 KWG darf ein Kreditinstitut einen Kredit nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lässt. Die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer ermöglicht die Beurteilung der Bonität der Kreditnehmer. Die Offenlegungsgrenze legt fest, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dann offengelegt werden müssen, wenn das Kreditinstitut einem Kreditnehmer einen Kredit gewährt, der eine bestimmte Schwelle überschreitet. Die neue Schwelle liegt bei 1,5 Millionen Euro oder 10 Prozent des Kernkapitals des Kreditinstituts. Mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) wurde die Schwelle von 750.000 Euro auf 1,5 Millionen Euro angehoben. Die neuen Vorgaben gelten unmittelbar.

Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehen

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten. Die neuen Vorgaben gelten ab dem 20. November 2026.

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie 2023 wurde im Mai 2026 final beschlossen. Es tritt am 20. November 2026 in Kraft und führt zu Änderungen bei den Regeln zu Allgemein-Verbraucherdarlehen. Auch auf die Kreditwürdigkeitsprüfung hat das Gesetz Auswirkungen (§18a KWG).

Ein Verbraucherdarlehensvertrag darf nur abgeschlossen werden, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird. Die erforderliche Prüftiefe ist abhängig von Art, Laufzeit, Höhe und Risiko des Darlehens für den Verbraucher.

Dieser Prüfungsmaßstab, der bislang für Immobiliar-Verbraucherdarlehen (IVD) anzuwenden war, gilt künftig auch für Allgemein-Verbraucherdarlehen (AVD). AVD unterliegen der EU-Verbraucherkreditrichtlinie und IVD der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Für beide Darlehensarten gelten künftig vergleichbare Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung. Bisher war es bei AVD ausreichend, wenn „keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen“. Die neue Regelung dient dem Interesse des Verbrauchers und soll unverantwortliche Kreditvergabepraktiken und Überschuldung verhindern. Ist eine Vertragserfüllung nicht wahrscheinlich, darf das Darlehen nicht abgeschlossen werden.

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Jessica Göres

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