- 01.09.2026
- Politik
Regulatorische Belastungen erreichen neues Niveau
Bürokratiekosten deutscher Unternehmen sind laut Bundesbank deutlich gestiegen
WeiterlesenVereinfachte Standards gelten künftig als Grundlage der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die vereinfachten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und der überarbeitete freiwillige Nachhaltigkeitsberichtsstandard (Voluntary Standard, VS) wurden am 21. September 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Der VS ist am 24. September 2026 in Kraft getreten. Die vereinfachten ESRS treten am 10. November 2026 in Kraft. Letztere sind grundsätzlich auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, anzuwenden.
Die EU-Kommission hatte die überarbeiteten Standards im Juli 2026 verabschiedet. Inhaltlich haben sich keine Änderungen gegenüber den im Juli verabschiedeten Standards ergeben. Eine sprachliche Überarbeitung der Standards findet derzeit statt.
Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, gibt es drei Wahlmöglichkeiten:
Die überarbeiteten ESRS enthalten Erleichterungen bei der Erhebung und Verarbeitung von Nachhaltigkeitsinformationen. Die grundlegenden Prinzipien der Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere die doppelte Wesentlichkeit sowie die Struktur der Themenstandards, bleiben jedoch erhalten.
Eine Wesentlichkeitsprüfung auf Ebene jedes einzelnen IRO ist nicht mehr erforderlich. Die Wesentlichkeitsanalyse wird vereinfacht. Hierfür wurde ein „Top-Down-Ansatz“ festgelegt. Unternehmen können die Wesentlichkeit eines Themas auf Grundlage von Strategie und Geschäftsmodell, geografischer Präsenz und Wertschöpfungskette beurteilen. Die ESRS stellen zudem klar, dass Schätzungen, Annahmen, Szenarien und Prognosen Bestandteil der Nachhaltigkeitsberichterstattung sein können. Dies gilt vor allem dann, wenn keine vollständigen Primärdaten verfügbar sind. Schätzungen sind nicht nur eine Notlösung, sondern ausdrücklich zulässig.
Die Anzahl an Datenpunkten wurde gegenüber den ursprünglichen ESRS (2023) erheblich reduziert. Der Umfang der Datenpunktreduktion lässt jedoch nicht unmittelbar auf eine entsprechende Verringerung des Berichtsaufwands schließen, da die Auswirkungen von den jeweils wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen und den individuellen Berichtsprozessen des Unternehmens abhängen.
Der Standard richtet sich an Unternehmen, die nicht der Berichtspflicht nach der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) unterliegen. Die im VS definierten Informationen bilden die Obergrenze der Nachhaltigkeitsinformationen, die CSRD-berichtspflichtige Unternehmen von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette anfordern dürfen. Dieser Value Chain Cap greift für Unternehmen mit durchschnittlich weniger als 1.000 Mitarbeitern im vorangegangenen Geschäftsjahr.
Der VS besteht aus einem Basismodul und einem Zusatzmodul. Er enthält verpflichtende, unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtende, sektorspezifische sowie freiwillige Datenpunkte. Er orientiert sich an allen Themenstandards der ESRS, jedoch in reduzierter Tiefe und einem reduzierten Umfang.
Bislang wurde die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Daher gelten bis zu einer nationalen Umsetzung die bisherigen Regelungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung gemäß der NFRD (Non-Financial Reporting Directive). Die durch das Omnibus-Paket erfolgten Änderungen sind zu berücksichtigen. Demnach sind perspektivisch nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mit mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz unmittelbar zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD zu verpflichtet.
Wenn ein Kreditinstitut vorbehaltlich der nationalen CSRD-Umsetzung unter die Berichtspflicht fällt, ist zu prüfen, nach welchem Standard berichtet werden soll. Die laufenden Umsetzungsprojekte sind gegebenenfalls anzupassen. Die vereinfachten ESRS können auch unter der bisher noch geltenden nichtfinanziellen Berichterstattung angewendet werden.
Der Verbund erarbeitet derzeit die Mustertextbausteine für die praxisrelevantesten vereinfachten ESRS. Sobald das nationale Umsetzungsgesetz verabschiedet wird, wird der Genoverband dazu informieren.
Kreditinstitute sollten die Anwendung des VS insbesondere dann prüfen, wenn sie vorbehaltlich der nationalen Umsetzung der CSRD nicht unter die Berichtspflicht fallen. Das gilt vor allem dann, wenn erwartet wird, Teil der Wertschöpfungskette eines CSRD-berichtspflichtigen Unternehmens zu sein. Der VS kann die Beantwortung von Nachhaltigkeitsanfragen standardisieren und dadurch den Berichtsaufwand reduzieren.
Unternehmen, die aktuell noch nach den Vorgaben zur nichtfinanziellen Berichterstattung berichten und künftig nicht unter die CSRD fallen, können den VS als vereinfachtes Berichtsrahmenwerk nutzen.
Kennen Sie schon unsere Fachbetreuung? Sie ist die erste Anlaufstelle für Fachexperten und Fachexpertinnen in Genossenschaftsbanken. Mitgliedsbanken erhalten von uns per E-Mail schnelle Antworten auf fachliche Auslegungs- und Umsetzungsfragen.
Senior Referentin
Bürokratiekosten deutscher Unternehmen sind laut Bundesbank deutlich gestiegen
Weiterlesen
Die EU-Kommission hat die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vereinfacht.
Weiterlesen
Mit der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo) werden die bestehenden Vorgaben zum unlauteren Wettbewerb im B2C-Bereich deutlich verschärft.
Weiterlesen