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Neuerungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Überarbeitete ESRS verabschiedet

  • 04.08.2026
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Vor kurzem hat die EU-Kommission die überarbeiteten europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) und den freiwilligen Standard (VS) verabschiedet. Mit den überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards setzt die EU eines der Ziele des Omnibus-Pakets um und vereinfacht die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch eine Reduzierung der Berichtspflichten. Unternehmen sollten jetzt prüfen, welche Auswirkungen die Änderungen auf bestehende Umsetzungsprojekte haben.

Aktueller Stand des Verfahrens

Nach der Feedbackperiode im Mai/Juni dieses Jahres wurden hauptsächlich redaktionelle Anpassungen an den ESRS vorgenommen. Einzelne Punkte aus dem Feedback hat die EU-Kommission aufgenommen. Zum Beispiel wurden die Übergangserleichterungen für erwartete finanzielle Effekte um ein Jahr verlängert.

Die Standards bzw. die delegierten Rechtsakte unterliegen derzeit der sogenannten „scrutiny period“, also einer Prüfungszeit, in der das EU-Parlament und der Rat noch Einspruch erheben können. Die Prüfungszeit beträgt zwei Monate und kann um zwei weitere Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Prüfungszeit treten die delegierten Rechtsakte in Kraft und müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden.

Wichtigste Änderungen

Für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2027 sind die überarbeiteten ESRS von Unternehmen anzuwenden, die künftig im Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) liegen. Hierzu zählen nach den im Rahmen des Omnibus-Pakets überarbeiteten Schwellenwerten insbesondere große EU-Unternehmen und Konzerne mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Mio. Euro.

Für das Jahr 2026 gibt es Übergangsregelungen. Drei Optionen sind möglich:

  • Anwendung der bisherigen ESRS (aus dem Jahr 2023)
  • Anwendung der überarbeiteten ESRS (aus dem Jahr 2026)
  • Anwendung der bisherigen ESRS unter Nutzung ausgewählter Erleichterungen der neuen Standards.

Die beiden letzten Optionen setzen den Ablauf der Prüfungszeit ohne Einspruch des EU-Parlament oder des Rats voraus. Unternehmen müssen in ihrem Nachhaltigkeitsbericht darlegen, für welche Option sie sich entscheiden.

Eine Pflicht zur Anwendung der Standards besteht jedoch erst, sobald das CSRD-Umsetzungsgesetz erlassen ist. Dieses befindet sich weiterhin im Gesetzgebungsverfahren.

Die überarbeiteten ESRS enthalten Erleichterungen bei der Erhebung und Verarbeitung von Nachhaltigkeitsinformationen. Eine grundlegende Neuausrichtung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist mit der Überarbeitung jedoch nicht verbunden.

Eine Anwendung der Wesentlichkeitsanalyse soll vereinfacht möglich sein. Hierfür wurde ein „Top-Down-Ansatz“ festgelegt. Unternehmen können die Wesentlichkeit eines Themas auf Grundlage von Strategie und Geschäftsmodell, geografischer Präsenz und Wertschöpfungskette beurteilen. Außerdem definieren die ESRS, dass Schätzungen, Annahmen, Szenarien und Prognosen Bestandteil der Nachhaltigkeitsberichterstattung sein können. Dies gilt vor allem dann, wenn keine vollständigen Primärdaten verfügbar sind.

Auswirkungen auf Unternehmen

Unternehmen, die künftig im Anwendungsbereich der CSRD liegen und einen ESRS-konformen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, sollten ihre laufenden Umsetzungsprojekte überprüfen. Insbesondere die Datenerhebung, Wesentlichkeitsanalyse und Struktur der bestehenden Berichtsprozesse sollten auf mögliche Vereinfachungen überprüft werden.

Für Unternehmen, die nicht im CSRD-Anwendungsbereich liegen, kann vor allem der freiwillige Nachhaltigkeitsberichtsstandard von Bedeutung sein. Der VS kann als einheitliche Grundlage für die Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber Geschäftspartnern, Kreditinstituten oder Investoren dienen. Der sogenannte „Value Chain Cap“ soll verhindern, dass die umfangreichen Berichtspflichten mittelbar auf nicht-berichtspflichtige Unternehmen übertragen werden. Der Value Chain Cap begrenzt die Nachhaltigkeitsinformationen, die von Unternehmen im Rahmen von Nachhaltigkeitsanfragen entlang der Wertschöpfungskette angefordert werden dürfen, auf die im VS vorgesehenen Angaben.

Hintergrund

Die ESRS bilden den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD. Sie gliedern sich in übergreifende Standards mit allgemeinen Anforderungen sowie in themenspezifische Standards zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG). Mit dem Omnibus-Paket der EU wurden die Berichtspflichten vereinfacht und der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung reduziert.

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Jessica Göres

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