Seit dem 12. August 2026 gelten mit der europäischen Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) erstmals EU-weit einheitliche und unmittelbar anwendbare Vorgaben für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Damit wird der gesamte Lebenszyklus von Verpackungen zum regulierten Produktbestandteil. In Deutschland ergänzt das neue Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) die Verordnung, führt insbesondere das Register LUCID fort und schafft Übergangsregelungen.
Für Sie als Mitgliedsgenossenschaften ist jetzt entscheidend, Ihre Rolle in der Lieferkette zu bestimmen und die unmittelbar geltenden Pflichten umzusetzen. Betroffen sind Lieferanten, Erzeuger, Hersteller, Importeure und Vertreiber; je nach Rolle unterscheiden sich die Anforderungen. Genossenschaften mit Eigenmarken können erstmals selbst verpackungsrechtlich verantwortlich sein. Auch Transportverpackungen werden künftig eigenständig reguliert.
Die zentralen Änderungen durch die PPWR:
Neuer Herstellerbegriff mit weitreichenden Folgen
Hersteller ist künftig, wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem EU-Mitgliedstaat bereitstellt, also die erste juristische Person in der inländischen Lieferkette. Verantwortlich ist derjenige der die Verpackung bzw. das verpackte Produkt entwickeln oder herstellen lässt.
Die Konsequenz: Die Herstellerrolle kann sich entlang der Lieferkette verschieben – etwa auf Genossenschaften mit Eigenmarken oder in Konstellationen, in denen bisher ausländische Lieferanten die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllt haben.
Erweiterte Herstellerverantwortung
Neben dem Herstellerbegriff wurde auch die Herstellerverantwortung ergänzt. Zwar bleibt das grundlegende System für systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland erhalten (Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung). Bis 2027 wird ein vergleichbares System auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen eingeführt, zum Beispiel für Transportverpackungen, die ausschließlich zwischen Händlern genutzt werden. Bei Lieferungen an Endabnehmer im EU-Ausland müssen Unternehmen einen Bevollmächtigten benennen, der die erweiterte Herstellerverantwortung wahrnimmt.
Neue Rolle des Erzeugers
Neu ist die Rolle des Erzeugers. Erzeuger müssen sicherstellen, dass von Ihnen verantwortete Verpackungen den Nachhaltigkeitsanforderungen, Kennzeichnungspflichten und weiteren Anforderungen entsprechen. Dazu müssen sie eine technische Dokumentation über die Verpackung erstellen und entsprechende Konformitätserklärungen ausstellen und bereithalten.
Wer jeweils als Erzeuger gilt, führt in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten. Grundsätzlich ist es die Person in der Lieferkette, die das Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt, bzw. bei Verpackungen ohne Bedruckung maßgeblich das Design beeinflussen kann.
Für manche Genossenschaften kann hier eine Kleinstunternehmerausnahme greifen: Wer als Erzeuger Kleinstunternehmen ist, also weniger als 10 Mitarbeitende und weniger als 2 Mio. Euro Umsatz bzw. Bilanzsumme aufweist, wird von den Erzeugerpflichten befreit, solange alle relevanten Verpackungen im Inland bezogen werden. In diesen Fällen verschiebt sich die Erzeugerstellung auf den Lieferanten.
Neue Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Abfallvermeidungspflichten
Die PPWR führt erstmals verpflichtende Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen ein, die der Erzeuger im Rahmen der Konformitätsbewertung zu prüfen und deren Einhaltung er zu gewährleisten hat. Hierzu zählen Anforderungen an Stoffe, Recyclingfähigkeit sowie die Reduzierung von Verpackungen und Förderung von Wiederverwendung.
Bereits seit dem 12. August 2026 gelten neue Grenzen für Schadstoffe in Verpackungen. Dies gilt für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom sowie PFAS in Lebensmittelverpackungen. Erzeuger müssen die Einhaltung in der Konformitätserklärung bestätigen und in der technischen Dokumentation nachweisen.
Weitere Anforderungen, wie Mindestrezyklatanteile oder Leerraumquoten greifen ab 2030 und werden teilweise 2040 weiter verschärft.
Weitere Pflichten entlang der Lieferkette
Die PPWR unterscheidet unter anderem zwischen Lieferanten, Erzeugern, Importeuren und Vertreibern mit jeweils eigenen Pflichten. Unternehmen sollten deshalb für jedes Produkt prüfen, welche Rolle sie einnehmen und welche Anforderungen daraus folgen. Besondere Pflichten gelten zudem für Fullfilment-Dienstleister und Onlinehändler.
Übergangsvorschriften des VerpackDG: Welche Fristen gelten?
Die PPWR selbst führt schrittweise schärfere Verpflichtungen ein. Die neuen Definitionen (z. B. neuer Herstellerbegriff) und Pflicht zur Erstellung der Konformitätserklärung für Erzeuger hinsichtlich Schadstoffe sowie die Erzeugerkennzeichnung greift aber sofort (seit dem 12.8.2026).
§ 68 VerpackDG sieht unter anderem folgende Übergangsvorschriften vor:
- Vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen gelten die bisherigen Systembeteiligungen bis längstens zum Ende des Jahres fort. Zum Jahreswechsel sind die Verträge anzupassen.
- Bisherige Registrierungen beim LUCID gelten fort, Änderungen sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen.
- Neuregistrierungen sind bis zum 12. September 2026 vorzunehmen.
- Für Registrierungen, die zum 12. August 026 endeten, gelten die Vorschriften des alten VerpackG fort. Ausgenommen sind die Pflichten zur Datenmeldung und zur Abgabe von Vollständigkeitserklärungen. Diese richten sich nach dem neuen VerpackDG.
- Während Registrierungen von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bereits vorzunehmen sind, ist bis 31. Dezember 2027 keine Pflicht zur Zulassung zur Wahrnehmung der Herstellerverantwortung oder Zulassung einer Organisation zur Wahrnehmung der Herstellerverantwortung (analog zur Systembeteiligung) erforderlich.
- Die Bußgeldvorschriften sind erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden.
Folgen bei Nichteinhaltung
Bei Verstößen drohen grundsätzlich:
- Vertriebsverbote für nicht registrierte Verpackungen
- Bußgelder (bis zu 200.000 €)
Die Bußgeldvorschriften sind nach dem VerpackDG aber erst ab Februar 2027 anzuwenden. Die Europäische Kommission weist in einem Fragen-und-Antworten-Papier zur PPWR darauf hin, dass die nationalen Behörden zunächst keine Vertriebsverbote verhängen sollen, sondern bei Verstößen zunächst auf Anpassung hinwirken sollen.
Das ist jetzt zu tun
- Rollen je Produkt und Vertriebsweg klären, insbesondere bei Eigenmarken, Importen und Transportverpackungen. Gegebenenfalls die Zuständigkeiten mit Lieferanten, Dienstleistern und ausländischen Vertriebspartnern vertraglich abstimmen.
- Registrierungen, Systembeteiligungsverträge und Datenmeldungen anhand der Übergangsfristen prüfen und anpassen.
- Technische Dokumentation, Konformitätserklärungen und Nachweise zu Schadstoffen vollständig bereitstellen.
- Zuständigkeiten mit Lieferanten, Dienstleistern und ausländischen Vertriebspartnern vertraglich abstimmen.
Unterstützung durch die AWADO Mittelstandsberatung
Wir begleiten Sie bei der Einordnung Ihrer Betroffenheit und bei der praktischen Umsetzung der neuen Pflichten.
- Betroffenheitsanalysen
- Sparring zur Umsetzung der neuen Pflichten